Gesetze und Neuerungen – das ändert sich 2023 für Bauherren und Eigenheimbesitzer

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Das Jahr 2023 hält für angehende Bauherren und Eigenheimbesitzer zahlreiche Gesetze, Änderungen und Neuerungen bereit. Wir fassen die wichtigsten Änderungen beim Hausbau 2023 zusammen.

Klimaschutz ist eines der wichtigsten Themen der nahen Zukunft und spielt die ausschlaggebende Rolle bei den Gesetzesänderungen und Neuerungen. Im Hinblick auf Wärmeeffizienz und Nachhaltigkeit sollen die Mindestanforderungen an Neubauten steigen. Davon könnt ihr profitieren, indem ihr Zuschüsse und Prämien bekommt. Wir erklären euch, was ihr beim Bauen und Modernisieren beachten solltet.

BEG-Förderung Neubau

Das Effizienzhaus 40 NH wird bis Ende Februar 2023 gefördert. Eigentlich sollte die BEG-Förderung für den Neubau Ende 2022 auslaufen und durch eine neue Förderung 2023 ersetzt werden.

Die Förderung im KfW-Programm „Wohngebäude – Darlehen 261“ wird übergangsweise bis zum 28. Februar 2023 fortgesetzt. Die Neubauförderung startet zum 1. März 2023 neu. Neubauten werden dann über eine andere Richtlinie gefördert. Dafür tragen nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesbauministerium die Verantwortung.

Ab März 2023 wird die Neubauförderung als viertes Teilprogramm des BEG von den bisherigen Regelungen getrennt und in einer eigenen Richtlinie mit dem Titel Klimafreundlicher Neubau geregelt. Bis dahin bleiben die bestehenden Regelungen zum BEG in Kraft. Damit ist ein nahtloser Übergang in die Förderung 2023 für Neubauten gewährleistet.

Auch die Vorschriften für das Heizen in geförderten Effizienzhäusern werden verschärft: Biomasseanlagen sind nur noch zulässig, wenn sie nicht mehr als 2,5 mg/m3 Feinstaub erzeugen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten zudem strengere Anforderungen an die Geräuschemission der Außeneinheit eines geförderten Effizienzhauses mit Luft-Wasser-Wärmepumpen.

Förderung 2023: Wohneigentumsförderung

Steigende Immobilienpreise, Zinsen, Energiekosten – der Wunsch nach einem Eigenheim ist für viele Familien zum fernen Traum geworden. Damit Wohneigentum nicht zu einem Privileg der Vermögenden wird, ist die Wohneigentumsförderung für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen von zentraler Bedeutung.

Neue Initiativen zur Förderung von Wohneigentum für Familien sollen im April 2023 starten. Zinsgünstige Darlehen ersetzen dann das Baukindergeld. Das neue Programm soll Familien Wohneigentum erleichtern.

Ab April 2023 haben einkommensschwache Familien Zugang zu zinsgünstigen KfW-Darlehen. Anstelle von Zuschüssen wird die neue Finanzierung ausschließlich auf Kreditbasis erfolgen. Das Programm wird von der KfW verwaltet.

Familien erhalten ein zinsgünstiges Darlehen, das den Einsatz von Eigenkapital ersetzen soll. Den Berichten zufolge stehen jährlich 350 Millionen Euro für Familien zur Verfügung. Die Initiative startet im April 2023.

Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Förderfähig sind nur Gebäude mit hoher Energieeffizienzklasse. Das bedeutet, dass nur das Effizienzhaus 40 eine Förderung erhalten soll. Die Förderung für das Effizienzhaus 55 wird nicht neu vergeben.

Nachhaltigkeitsförderung – das ändert sich 2023

Die KfW fördert den Neubau und die energetische Sanierung des KfW-Effizienzhauses mit einem zinsgünstigen Darlehen von bis zu 150.000 Euro und einem Zuschuss von bis zu 37.500 Euro (Sanierung) bzw. 6.000 Euro (Neubau). Anträge für die Neubauförderung „Effizienzhaus 40“ können seit dem 21. April nur noch mit Nachweis eines Nachhaltigkeitsnachweises bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden. Diese Auszeichnung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Ab Januar 2023 bereitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine neue umfassende Initiative „Klimagerechtes Bauen“ vor. Das Gütesiegel für nachhaltiges Bauen soll weiter verfeinert und die mit dem Bauprozess verbundenen Treibhausgasemissionen priorisiert werden.

Jahresprimärenergiebedarf (GEG)

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, Energie einzusparen, erneuerbare Quellen zu nutzen, die Umwelt zu schonen und fossile Ressourcen bei Wahrung der Wirtschaftlichkeit zu schonen. Außerdem soll die Abhängigkeit von ausländischer Energie reduziert werden.

Das „Gesetz zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zum Heizen und Kühlen von Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es vereint die ursprünglichen Verordnungen und Gesetze zur Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Am 1. Januar 2023 treten die ersten Änderungen beim Hausbau in Kraft. Diese schrittweise Anpassung soll die Zielerreichung sicherstellen. Nach § 92 GEG müssen Bauherren bzw. Eigentümer Nachweise erbringen oder eine Leistungserklärung abgeben.

Die Dokumentation unterstützt die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie ist nach Fertigstellung der Bauausführung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Zudem legt sie die Anforderungen an die Wärme- und Energienorm sowie den Wärmeschutz fest.

Die GEG-Anpassung schreibt vor, dass ab 2023 jeder Neubau im Effizienzstandard 55 errichtet wird. Damit sinkt der maximale Jahresprimärenergiebedarf von 75 auf 55 Prozent. Mit der GEG-Novelle 2025 wird der Effizienzstandard für Neubauten von 40 auf 45 angehoben.

Ebenfalls in das GEG aufgenommen: Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird berücksichtigt. Dazu gehören sowohl Windkraft als auch Fotovoltaik. Die Umstellung ab Januar 2023 beinhaltet zudem die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz zu 100 Prozent.

Anpassungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ab 2023 bekommt die Fotovoltaik durch erhöhte Förderung einen größeren Anreiz. Das „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) schreibt vor, dass Fotovoltaikanlagen wieder mehr Verbreitung finden. Das angestrebte Ergebnis ist klar formuliert:

Der Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch soll sich in wenigen Jahren nahezu verdoppeln. Deshalb sollen mit dem neuen EEG mehr Gelder für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz bereitgestellt und bürokratische Auflagen abgebaut werden.

Die Einspeisevergütung ist der Kern der größten energiepolitischen Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) seit Jahren. Neu ist auch die Möglichkeit, Einspeisung und Eigenverbrauch zu kombinieren. Bisher mussten sich die Besitzer von PV-Anlagen entscheiden. Auch die Einspeisevariante war lange vertraglich mit dem Stromabnehmer verbunden. Die Notwendigkeit hierfür entfällt.

Die meisten Regelungen des neuen EEG treten zum 1. Januar 2023 oder nach Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Ausschlaggebend für die neuen Einspeisevergütungen ist das Datum der Installation der PV-Anlage.

War die Anlage vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb und an das Stromnetz angeschlossen, könnt ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer höheren Vergütung profitieren. Für dieses System gelten die vorherigen Regeln. Diese neu hohe Vergütung soll dazu beitragen, dass mehr Eigenheimbesitzer Fotovoltaikanlagen auf ihren Dächern installieren.

Auch das ist neu: Ab dem 01. Januar 2023 gibt es für in Betrieb befindliche Anlagen keine Einspeiseobergrenze mehr. Damit entfallen die maximal 70 Prozent der Nennleistung, die an das öffentliche Netz abgegeben werden dürfen. Dadurch ist für neue PV-Anlagen kein Solar-Erzeugungszähler mehr notwendig. Das senkt die Kosten und vereinfacht die Abrechnung beim Stromverkauf.

Das Gesetz gilt auch für die Installation einer PV-Anlage in der Garage oder im Garten. Der Anschluss an den entsprechenden Netzbetreiber soll ebenfalls künftig vereinfacht werden. Für Anlagen mit einer maximalen Leistung von 30 kW ist die Online-Registrierung und schriftliche Freigabe des Anlagenbetreibers ausreichend. Der Netzbetreiber muss während der Installation nicht mehr anwesend sein.

Neubau-Mindeststandard EH 55

Der Mindeststandard für Neubauten ab 2023 orientiert sich nicht wie im Förderschlüssel der Bundesregierung vorgesehen am ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55, sondern am zulässigen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Mit dem GEG 2023 wird der zulässige Primärenergieverbrauch von Neubauten von 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent gesenkt. Die Anforderungen an den Wärmeschutz bei Neubauten werden nicht verändert.

Dieses Gesetzespaket beinhaltet eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, die in Artikel 18a beschlossen wurde und zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Die Anhebung des Standards des Neubaus auf den Faktor 0,55 („Effizienzhaus 55“) war bereits bei der Einführung des GEG vor zwei Jahren vorgesehen. Mit der aktuellen GEG-Novelle 2022/23 ist die bis vor kurzem stark propagierte Norm EH 55 Gesetz geworden.

Jahressteuergesetz

Ab Anfang 2023 steigt die lineare Abschreibung für Wohngebäude von zwei auf drei Prozent.
Solarstromanlagen sind von der Besteuerung befreit. Einkünfte aus kleinen Solarstromanlagen sind rückwirkend ab 2022 steuerfrei.

Ab 2023 wird die Umsatzsteuer für Fotovoltaikanlagen gesenkt. Beim Kauf oder Einbau von Anlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt und einer Speicherkapazität bis 10 Kilowattstunden entfällt diese Steuer. Diese Regelung soll die Solarwende auf dem Eigenheim erleichtern.

Die Übertragung von Immobilienvermögen – etwa durch Schenkungen oder Erbschaften – wird teurer: Ab 2023 muss der Steuerwert einer Immobilie von vornherein höher sein. Ziel ist eine genauere Einschätzung des Marktes.

Steuerliche Entlastung für kleinere PV-Anlagen

Private Fotovoltaik-Anlagenbetreiber werden sich freuen: Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer für kleinere Solaranlagen, wie sie beispielsweise auf Einfamilienhäusern zu finden sind. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht mehr erforderlich. Zudem sind die Einnahmen aus dem Betrieb ab 2023 steuerfrei.

Einige Änderungen der am 30. Juli 2022 in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) begünstigen den Steuerabzug. Ein Großteil der Regelungen tritt jedoch erst ab dem kommenden Jahr in Kraft.

Die Änderungen im EEG führten auch zu einer Änderung des Jahressteuergesetzes (JStG). Die vorgeschlagenen Neuerungen wurden in das JStG 2022 aufgenommen, sodass ab 2023 die Besteuerung von kleinen Fotovoltaikanlagen komplett abgeschafft wird. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer. Eine Beantragung ist hierfür nicht erforderlich.

Wenn ihr bereits eine Solaranlage besitzt, zahlt ihr eure Steuern bis Ende 2022 wie gewohnt weiter. Ab Januar 2023 winkt dann die Steuerbefreiung.

Förderung 2023: kein Baukindergeld mehr

Ein Nachfolgeprogramm für das Baukindergeld steht in den Startlöchern. Das Bundesbauministerium hat ein neues Programm zur Förderung von Familien zum Eigenheim angekündigt.

Ab April 2023 haben einkommensschwache Familien Zugang zu zinsgünstigen KfW-Darlehen. Das Höchsteinkommen für eine Familie mit einem Kind beträgt 60.000 Euro. Die Förderung zum Baukindergeld endet zum 31. Dezember 2022. Der Bund fördert die KfW 424 im Jahr 2023 nicht mehr.

Wichtig: Bereits zugeteilte Mittel sind davon nicht betroffen. Wenn ihr die Voraussetzungen erfüllt, könnt ihr noch bis zum 31.12.2022 einen Antrag stellen.

Unabhängig von der Art des Bauens oder Sanierens: Familien sollten die Förderung der Länder immer im Blick haben! Das Programm soll Haushalten mit geringerem Einkommen und Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. In vielen Bundesländern ist derzeit eine Förderung des Effizienzhauses 55 möglich.

Solarpflicht bei Neubau in einigen Bundesländern

Immer mehr Bundesländer haben Solarpflichten – teilweise sogar auf den Dächern von neuen Wohngebäuden.

Hessen

Das Land Hessen setzt hingegen auf Lockerungen: Im revidierten Energiegesetz sieht Hessen nur noch für Großparkplätze und staatliche Gebäude für die Fotovoltaik-Stromerzeugung vor.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg müssen Bauherren Solaranlagen auf den Dächern von Nichtwohngebäuden installieren, um eine Baugenehmigung zu erhalten, die ab dem 1. Januar 2022 bei den Behörden ausgestellt wird. Dies gilt auch für Wohngebäude, die ab dem 1. Mai 2022 und Januar 2023 wesentlichen Dachsanierungen von Bestandsgebäuden unterzogen werden.

Niedersachsen

Niedersachsen hat Solarpflichten auf Gewerbedächern ab 2023 und im ursprünglichen Entwurf auch für neue Wohngebäude vorgesehen. Sie sollen nun mindestens eine Tragkonstruktion haben, die später mit einer Fotovoltaikanlage ausgestattet werden kann.

Berlin

Berlin schreibt vor, dass alle öffentlichen Gebäude mit Fotovoltaikanlagen ausgestattet werden sollen. Mit dem am 17. Juni 2021 vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten Berliner Solargesetz werden auch private Eigentümer in die Pflicht genommen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2023 gilt die allgemeine Solarpflicht für Neubauten und Bestandsgebäude mit erforderlichen Dachsanierungen. Ausnahmen: Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern, schwierige Lagen oder Häuser, deren Dächer nicht für die Installation von Fotovoltaikanlagen geeignet sind, sind von der Solarpflicht ausgenommen.

Bayern

In Bayern gilt die Solarpflicht nur auf Gewerbedächern und an Autobahnen. Ausgenommen sind Privathaushalte.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt die Solarpflicht zunächst nur für Nichtwohngebäude und Großparkplätze. Bei neuen Parkhäusern mit mehr als 100 Stellplätzen, Neubau und Sanierung von staatlichen Liegenschaften und Nichtwohngebäuden sollen Solardächer zum Standard werden.

Hamburg

Am 22. Dezember 2020 hat der Hamburger Senat die erste gesetzliche Regelung des Klimaschutzgesetzes beschlossen, Solardachpflichten und die Integration erneuerbarer Energien für Neu- und Altbauten konkret umzusetzen. Die Verordnung schreibt unter anderem vor, ab 2023 auf allen Dächern von Neubauten Fotovoltaikanlagen zu installieren.

Für Bestandsgebäude, die saniert werden, tritt die Pflicht ab 2025 in Kraft. Die Vorschriften sehen auch Ausnahmen vor. Die Umweltbehörde legt dem System eine Amortisationszeit von 20 Jahren zugrunde. Solarpflichten entfallen, wenn die Amortisationsdauer im Einzelfall länger ist. Gleiches gilt, wenn die Installation einer Solaranlage technisch nicht möglich ist.

Hamburg gibt keine Mindestgröße für Fotovoltaikanlagen vor. In Bremen sollen bis 2023 alle Dächer mit Solaranlagen ausgestattet sein – bei Neubauten Pflicht, später große Dachsanierungen, auch in Wohngebieten. Der rot-grüne Senat wolle die Details noch ausarbeiten, teilte dieser in einer Stellungnahme mit.

Nationale Solarverpflichtung: Hintergrund

Ausnahmen sollen gemacht werden, wenn Denkmalschutz oder Dachbegrünung mit Solaranlagen nicht vereinbar sind oder die Installation von Fotovoltaikanlagen normalerweise mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Auch Hausbesitzer werden von der Regelung ausgenommen, wenn bereits eine Solaranlage oder Solarthermieanlage zur Stromerzeugung auf angrenzenden Außenanlagen des Gebäudes eingesetzt wird.

Künftig sollen alle geeigneten Dachflächen mit Solarenergie versorgt werden. Das soll bei gewerblichen Neubauten verpflichtend und bei privaten Neubauten zur Norm werden.

Klimaabgabe – das ändert sich 2023

Ab 2023 müssen Vermieter die Klimasteuer zahlen. Dies entlastet Mieter, die in schlecht isolierten Wohnungen wohnen. Zur Zahlung der CO₂-Steuer sind derzeit nur Mieter verpflichtet. Ab sofort müssen auch die Vermieter für die Kosten aufkommen.

Seit 2021 wird eine neue Steuer auf Öl und Gas erhoben, um die schädlichen Auswirkungen der Kohlendioxidemissionen zu verringern. Dies hat sich jedoch nur negativ auf die Mieter ausgewirkt.

Ab 2023 wird der CO₂-Preis nach einem Stufenmodell zwischen den beiden Parteien aufgeteilt. Das „Kohlendioxid-Umlagegesetz“ wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Dann gilt: Je umweltschädlicher eine Wohnung ist, desto mehr müssen Vermieter übernehmen. Schließlich sind sie auch für den energetischen Zustand des Hauses verantwortlich.

Nicht nur die Temperatur der Heizung beeinflusst den CO₂-Ausstoß, sondern auch die Dämmung des Hauses, die Heizungsanlage und die Qualität der Fenster. Zweck des Gesetzes ist die Förderung des Energiesparens und des technologischen Fortschritts. Dazu werden die Kohlendioxidkosten nach den Kohlendioxidemissionen des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche klassifiziert und nach der energetischen Qualität des Gebäudes verteilt.

Bei Gebäuden, die einen besonders hohen Treibhausgasausstoß pro Quadratmeter aufweisen, müssen die Eigentümer den Großteil der CO₂-Kosten tragen. Nun muss für jede Wohnung ermittelt werden, wieviel Kohlendioxid jährlich ausgestoßen wird. Künftig müssen Vermieter dies selbst berechnen. Die Bundesregierung wird ihnen aber die notwendigen Informationen zur Untermauerung ihrer Entscheidung zur Verfügung stellen.

Die Abgabefrist zur Grundsteuererklärung läuft am 31. Januar 2023 ab

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Die reformierte Steuer wird zum 1. Januar 2025 eingeführt und liefert neue Gesetze für Hauseigentümer. Statt der bisherigen Richtwerte werden dann in den meisten Bundesländern die Grundsteuerwerte Grundlage der Besteuerung sein, in einigen Bundesländern nur die Fläche.

Was für Eigentümer bereits wichtig ist: Sie müssen bis zum 31.01.2023 eine Steuererklärung abgeben. Am 13. Oktober 2022 haben sich die Finanzminister der Länder auf eine Fristverlängerung geeinigt: Bis zum 31. Januar 2023 haben Eigentümer Zeit, ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Die Frist sollte jedoch nicht weiter verlängert werden.

Welche Angaben in der Steuererklärung erforderlich sind, hängt davon ab, in welchem ​​Bundesland sich die Immobilie befindet. Nach der Grundsteuerreform gelten die gleichen Regeln in Deutschland nicht mehr. Die Bundesregierung hat ein Modell veröffentlicht, das als Bundesmodell bezeichnet wird.

Dieses Modell basiert auf dem Wert von Immobilien. Allerdings sind nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beigetreten. Andere Bundesländer sind vom Bundesgesetz abgewichen, bei dem der Wert von Immobilien nicht allein maßgeblich ist.

Bis Ende 2023 sollen die Grundstückseigentümer ihre Einschätzungen auf Basis der abgegebenen Erklärungen in der Mehrzahl der Fälle erhalten. In der zweiten Jahreshälfte 2024 werden die Höhe der Steuerbescheide und Steuerbescheide berechnet und die Gemeinden die neuen Sätze festlegen. Ab dem 01. Januar 2025 können Grundsteuern nur noch zum Neuwert geltend gemacht werden.

Fazit

Das Jahr 2023 liefert euch neue Gesetze für Hauseigentümer und zahlreiche Änderungen beim Hausbau. Falls ihr bereits Erfahrungen mit den ersten Gesetzesänderungen gemacht habt, dann erzählt uns gern davon in den Kommentaren. Auch wenn ihr von weiteren Entwicklungen im Hausbau berichten wollt, freuen wir uns über den Austausch.

Bildquelle: © Zerbor | stock.adobe.com

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