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Seit dem 1. Mai 2021 gelten neue Regelungen für den Energieausweis. Doch warum wurde diese Reform eigentlich vorgenommen und welche Veränderungen sind damit verbunden?
Erstmals erlangte der Energieausweis im Jahre 2009 seine Gültigkeit und muss seither von allen Verkäufern und Vermietern von Wohneigentum immer dann dem Interessenten vorgelegt werden, wenn sich die Überlassung einer Immobilie anbahnt.
Der Ausweis soll mit kurzem Blick alle relevanten Daten rund um den Energieverbrauch des Gebäudes erkennen lassen – und erlaubt somit eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden laufenden Kosten für Wärme oder Strom. Das 2009 erlassene Gesetz wurde allerdings 2014 sowie 2020 reformiert. Ab dem 1. Mai 2021 gelten daher neue Regelungen für den Energieausweis.
Neues Gebäudeenergiegesetz – neuer Energieausweis?
Dass es überhaupt zu einer Veränderung der bislang bestehenden Normen kam, liegt vor allem daran, dass diverse Energiegesetze in der jüngsten Vergangenheit zu kompliziert formuliert wurden und damit zu wenig transparent waren. Im Geflecht der staatlichen Vorgaben gelang es nicht jedermann, sich zurechtzufinden und korrekt zu handeln.
Im Rahmen der ambitionierten Klimaziele für das Jahr 2030 wurden die Texte daher vereinfacht, in vielen Fällen zusammengefasst und deutlich gekürzt. Aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist im Herbst 2020 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) entstanden.
Im Rahmen dieser Reform sind auch neue Regelungen für den Energieausweis erstellt worden. Sie erlangten gleichfalls im Herbst 2020 ihre Gültigkeit und konnten bereits in den letzten Monaten umgesetzt werden. Seit dem 1. Mai 2021 gelten die neuen Normen aber verpflichtend. Das bedeutet: Verfügt ihr über Wohnraum, den ihr vermieten, verpachten oder verkaufen möchtet, so müsst ihr mit Beginn des Monats Mai den neuen Energieausweis vorlegen. Und das nicht mehr nur dann, wenn ihr euch mit dem Interessenten geeinigt habt und der dabei verhandelte Vertrag unterschrieben wird. Der neue Energieausweis muss gemäß der nun geltenden Regeln schon dann einsehbar sein, wenn die Immobilie öffentlich angeboten wird.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?
Der Energieausweis muss von allen Parteien vorgelegt werden können, die Wohneigentum anbieten – gemeint sind also Vermietung, Verpachtung und Verkauf. Hier sind aber bereits Veränderungen zu den bisher geltenden Normen erkennbar, denn mittlerweile müssen auch Gesellschaften, Genossenschaften und Makler, die freie Immobilien offerieren, über einen solchen Ausweis verfügen.
Besitzt ihr also Wohnraum, den ihr anderen Menschen zum Kauf, zur Pacht oder zur Miete überlassen wollt, so müsst auch ihr den Energieausweis beantragen. Er kann unter anderem durch Handwerker, Architekten oder den Schornsteinfeger ausgestellt werden.
Demgegenüber stellt sich natürlich die Frage, ob der Energieausweis auch in Haushalten vorliegen muss, bei denen kein Wohnraum angeboten wird. Sofern ihr eure Immobilie lediglich bewohnt, kann die Frage verneint werden.
Ebenso müsst ihr den Ausweis nicht vorlegen, wenn ihr Räumlichkeiten verkaufen, verpachten oder vermieten möchtet, die nicht eindeutig als Wohngebäude deklariert sind. Das dürfte gelten, wenn ihr etwa eine Garage oder einen Stellplatz anbietet, da es sich hierbei nicht um Wohnraum handelt.
Kommt es einmal zu Zweifeln darüber, ob eine Immobilie hauptsächlich zu Wohn- oder zu Nichtwohnzwecken verwendet wird, so könnt ihr einen Architekten sowie das vor Ort zuständige Bauamt kontaktieren.
Neue Regelungen für den Energieausweis – worauf ist zu achten?
Durch die Reformen der Energiegesetze gilt nunmehr, dass euer neuer Energieausweis erkennen lassen muss, welche Menge an Kohlenstoffdioxid durch das Wohngebäude freigesetzt wird. Das ist sinnvoll, da der Ausweis jetzt nicht mehr alleine die zu erwartenden Energiekosten aufzeigt, sondern ebenso eine Aussage über die Klimaverträglichkeit der Immobilie trifft.
Verfügt das Gebäude über Klimaanlagen, so ist im Ausweis auch genau zu deklarieren, welche Qualität diese besitzen und in welchem Zustand sie sich befinden – zudem ist der Zeitpunkt der nächsten Inspektion zu nennen. Der Inhalt dieses Dokuments übertrifft den alten Energieausweis daher deutlich.
Daneben wurden Veränderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit vorgenommen. Bislang konnte ein fehlerhaft ausgestellter Energieausweis die Haftbarkeit des Ausstellers – eines Architekten, Handwerkers oder Schornsteinfegers – begründen. Nunmehr ist aber der Eigentümer der Immobilie für die Angaben im Ausweis alleine verantwortlich. Alle darin getroffenen Aussagen müssen daher korrekt aufgeführt sein.
Bestehen schon geringste Zweifel am Inhalt etwa eines mehrere Jahre alten Ausweises, so ist eine Überprüfung vorzunehmen – gegebenenfalls wird der Ausweis gänzlich neu ausgestellt. Werden dem künftigen Mieter, Pächter oder Käufer aber falsche Werte vorgelegt, auf deren Basis er bald den Vertrag unterschreibt, so kann der bisherige Eigentümer der Immobilie haftbar gemacht werden.
Neuer Energieausweis – mehr Vorteile für alle Beteiligten?
Die Angaben, die in einem solchen Ausweis getroffen werden, sollen künftig eine höhere Sicherheit bieten. Einerseits, da sie die Haftung auf den Eigentümer des Wohnraums verlagern und ihm somit die Aufgabe zukommen lassen, alle verfügbaren Daten für das Ausfüllen des Dokumentes bereitzuhalten oder sie zugänglich zu machen.
Andererseits, da der Ausweis nicht mehr alleine anhand von Fotos ausgestellt werden darf. Der Aussteller muss vielmehr die Immobilie vor Ort in Augenschein nehmen, um dabei sämtliche Besonderheiten erkennen zu können und auf dieser Basis den Energiebedarf und die Klimaverträglichkeit korrekt zu bemessen.
Die Aussagekraft des Ausweises wird somit erhöht. Mieter, Pächter und Käufer wissen, welche laufenden Kosten auf sie zukommen. Eigentümer sehen anhand der im Dokument getätigten Angaben aber ebenso, wo noch Verbesserungspotenzial besteht. Denn neben dem Ausweis kann durch den Aussteller auch eine Sanierungsempfehlung ausgesprochen werden. Das alles hilft, um nicht nur allen beteiligten Parteien mehr Rechtssicherheit und weniger Risiken bei der Berechnung der Energiekosten zukommen zu lassen – sondern es hilft zugleich dabei, die Klimaziele für das Jahr 2030 zu erreichen.
Doch wie sieht es eigentlich bei euch aus: Besitzt ihr Wohnraum, den ihr anbieten wollt? Falls ja, habt ihr bereits den neuen Energieausweis beantragt?
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