Bauherren aufgepasst: Das ändert sich ab 1. Januar 2018 im Bauvertragsrecht

Bauvertragsrecht

Neues Jahr, neue Gesetzesänderungen. Ab dem 1. Januar 2018 gibt es einige Änderungen im Bauvertragsrecht, die für Sie als Bauherren nicht irrelevant sind. Wir verraten Ihnen, was es damit auf sich hat, damit Sie für 2018 gerüstet sind. 

Zum Beginn des Jahres 2018 treten Änderungen des Bauvertragsrechts in Kraft, die für einen verstärkten Verbraucherschutz sorgen sollen. Sie gelten für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Die Reform enthält wichtige Änderungen hinsichtlich der Gewährleistung bei mangelhaften Materialien.

Was regelt das Bauvertragsrecht überhaupt?

Das Bauvertragsrecht betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen dem privaten Bauherrn und dem Bauunternehmer. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einem Bauvertrag um einen Werkvertrag, der die Erstellung eines physischen Arbeitserzeugnisses zum Ziel hat. Dieser ist Gegenstand des Bauvertragsrechts.

Es kann sich bei dem physischen Arbeitserzeugnis um die Erstellung eines Rohbaus handeln, um die Fertigung einzelner Teile, um die Erstellung eines kompletten Neubaus oder um einzelne Arbeiten rund um den Bau, beispielsweise Installationen, Anbauten, Instandsetzungen oder Renovierungsarbeiten.

Wesentlich für die Erstellung eines Bauwerks ist, dass Bauherr, Architekt, Statiker und Bauunternehmer zusammenwirken. Eine große Rolle spielen auch die Unternehmen im Anlagenbau für die technische Gebäudeausrüstung. Im Zuge der Reform wird das Werkvertragsrecht um Regelungen für Bauverträge (vor allem für Verbraucherbauverträge) Architektenverträge und Ingenieurverträge ergänzt.

Welche Neuerungen gibt es ab 1. Januar?

Dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden durch das neue Bauvertragsrecht neue und spezifische Regelungen in Bezug auf den Bauvertrag, Bauträgervertrag und Verbraucherbauvertrag eingefügt. Im Wesentlichen betreffen die Neuregelungen die folgenden Punkte:

  • Die nachträgliche Änderung des Auftragsumfangs, wenn die Vertragspartner sich nicht innerhalb von 30 Tagen über Änderungen geeinigt haben. Der Besteller erhält dann ein Anordnungsrecht.
  • Die Regelungen zur Abnahme des Werkstücks werden geändert und ergänzt.
  • Die Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund wird normiert.
  • Bei Verbraucherbauverträgen gibt es künftig eine Baubeschreibungspflicht des Bauunternehmers.
  • Ebenso wird beim Verbraucherbauvertrag eine verbindliche Frist für die Bauzeit vereinbart werden.
  • Dem Besteller wird ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.
  • Die Landgerichte erhalten spezielle Kammern für den Bau, um Prozesse rund um die Bauthematik zu beschleunigen.

Inwiefern profitieren Bauherren von der neuen Regelung?

Die Vorteile für den Verbraucher liegen auf der Hand. Er erhält mehr Sicherheit beim Hausbau.

Beim Verbraucherbauvertrag muss der Bauunternehmer dem Verbraucher künftig eine Beschreibung des Bauvorhabens in Textform aushändigen. Diese wird Bestandteil des Vertrags. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verbraucher oder ein Architekt die Planungsvorgaben erstellt.

Der Verbraucher erhält verbindliche Angaben zur Dauer oder zum Fertigstellungstermin. Er muss sich künftig nicht mehr vertrösten lassen, weil er auf mündliche Absprachen gesetzt hat. Künftig kann er zudem von einem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) Gebrauch machen. Dazu hat er ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung 14 Tage Zeit.

Mehr Schutz erhalten private Bauherren künftig auch bei Abschlagszahlungen. Diese dürfen nun nicht mehr als 90 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Der Unternehmer muss dem Bauherrn alle Unterlagen herausgeben, die zum Nachweis bei Behörden oder beispielsweise bei der KfW benötigt werden.

Auch das gilt nur, wenn der Bauunternehmer die Planungsvorgaben erstellt hat. Denn wenn ein Architekt damit beschäftigt ist, kommt diesem bereits eine besondere Verantwortung gegenüber dem Verbraucher zu.

Weitere Vorteile für den Bauherren durch das Bauvertragsrecht

Sehr vorteilhaft für den Häuslebauer ist ferner, dass der überwiegende Teil der gesetzlichen Vorschriften nicht so abgeändert werden kann, dass es für ihn nachteilig ist. Bauunternehmen können die gesetzlichen Schutzvorschriften daher nicht einfach umgehen, indem sie eigene Bestimmungen in ihre AGB aufnehmen. Solche AGB wären nicht wirksam.

Der neue § 632 a BGB lässt es zu, dass ein Verbraucher die Zahlung allein mit der Behauptung verweigern kann, die erbrachte Leistung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung. Allerdings kann der Verbraucher sich auch nicht mit pauschalen Mängelrügen um die Abschlagszahlung drücken.

Er soll verpflichtet sein, gemeinsam mit dem Bauunternehmer eine Zustandsfeststellung vorzunehmen, die zu einer einvernehmlichen Lösung führen soll. Sichergestellt soll dabei sein, dass nicht jeder kleine Reparaturfall für den Unternehmer schwere finanzielle Ausfälle und rechtliche Folgen nach sich zieht.

Ihnen als Bauherr (und Verbraucher) kommt das ab 1. Januar angepasste Bauvertragsrecht daher entgegen. Achten Sie jedoch bei der Wahl Ihres Fertighausherstellers darauf, dass die Umsetzung der neuen Regularien tatsächlich eingehalten werden. Obwohl die Änderungen ab dem 1. Januar verpflichtend sind, bedeutet dies nicht, dass sie unverzüglich von allen Anbietern angewandt werden.

Bildquelle: Mikhail Pavstyuk | unsplash.com

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