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Hattet ihr heute schon Glück? Falls nicht, könnt ihr – einem alten Mythos folgend – einfach ein wenig Asche von der Kleidung eines Schornsteinfegers in euer Gesicht wischen. Angeblich begünstigt ihr damit euer Schicksal zum Positiven. Doch das alleine ist natürlich nicht die Hauptaufgabe des Schornsteinfegers – eines Berufsbildes, das bereits seit mehreren Jahrhunderten für unsere Sicherheit sorgt und das aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken ist. Aber welche Arbeiten übernimmt eigentlich der Schornsteinfeger – und welche Kosten fallen dafür an?
Es gibt wohl nur wenige Arbeitsbereiche, die sich in den vergangenen Jahrzehnten derart stark gewandelt haben: Dass sich der Beruf des Schornsteinfegers verändert hat, liegt am technischen Fortschritt.
Welche Aufgaben erfüllt der Schornsteinfeger?
Zwar werden die Schornsteinfeger ihrem Namen immer noch gerecht: Das Säubern der Schornsteine gehört weiterhin zu ihren grundlegenden Tätigkeiten. Auch heute noch lassen sie sich also auf den Dächern hoch über der Stadt oder dem Dorf bewundern. Daneben müssen sie Öfen begutachten sowie etwa den Schadstoffausstoß einer Heizung messen und dokumentieren. Doch das Bild des in schwarzer Kleidung durch die Straßen laufenden Mannes, der stets eine kleine Holzleiter und sein sonstiges Arbeitsgerät parat hat, gehört längst der Vergangenheit an.
Der Schornsteinfeger agiert mit modernen Analysewerkzeugen, mit denen er die Heizung korrekt einstellt oder mit denen er die Umweltverträglichkeit eines Wärmespeichers messen kann. Mit seinen Kunden ermittelt er den Bedarf für Öfen und Kamine, fungiert hier also zunehmend als Berater.
Neben dem Umweltschutz und der Einsparung wertvoller Energien gehört die Sicherheit von Menschen und Gütern zu den wichtigsten Aufgaben des Schornsteinfegers. Denn seine Arbeit kann Brände verhüten.
So gehören Gasleitungen, Wasserrohre und sogar elektrische Verbinden zu jenen Bereichen, die der Schornsteinfeger bei seinen Besuchen in Privathäusern, in Unternehmen und in öffentlichen Einrichtungen überprüft. Entdeckt er einen Mangel, beauftragt er im Regelfall den Kamin- und Ofensetzer, den Elektroinstallateur oder einen Fachmann für Heizungen und Sanitäranlagen.
Wer darf den Schornsteinfeger beauftragen?
Wer Besuch vom Schornsteinfeger erhalten möchte, muss dafür zunächst nichts tun. So erhalten alle Hausbesitzer von den Behörden ihrer Stadt früher oder später einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Darin wird der Bewohner aufgefordert, die im Haus befindlichen Heizungen, Öfen, Kamine sowie die sonstigen Feuerstellen und die dazugehörigen Rohrleitungen durch einen Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. Eine Arbeit, die meist auch das Messen des Schadstoffausstoßes und das Kehren der Schornsteine umfasst.
Anschließend wird durch den Schornsteinfeger ein Dokument ausgestellt, das durch den Hauseigentümer an jene Behörde übermittelt wird, die ihm zuvor den Feuerstättenbescheid zugestellt hat. Das gesamte Verfahren wird zwei Mal in einem Zeitrahmen von sieben Jahren durchgeführt und sollte durch die Bewohner nach schriftlicher Aufforderung nicht allzu lange verzögert werden.
Von diesen hoheitlichen – weil gesetzlich vorgeschriebenen und nach Verordnung der jeweiligen Kommune durchgeführten – Aufgaben sind die sonstigen Tätigkeiten des Berufsbildes zu trennen. Wer einen Schornsteinfeger beauftragen möchte, kann das natürlich jederzeit tun. Etwa, weil Fragen zu vorhandenen oder geplanten Feueranlagen vorliegen oder weil eine Beratung für den neuen Kamin gewünscht ist.
Ebenso, wenn die bereits eingebauten Wärmesysteme hinsichtlich der Einsparung von kostbaren Energien neu justiert oder in ihrer Funktionsweise überprüft werden sollen. In diesem Fall kann der Hauseigentümer den Schornsteinfeger beauftragen – je nach Wunsch und Bedarf.
Doch Vorsicht, dieses Privileg steht tatsächlich nur den Eigentümern einer Immobilie zu. Wer diese zur Miete bewohnt, muss nach geltender Rechtsprechung jenen Schornsteinfeger akzeptieren, der vom Vermieter bestellt wurde.
Wie oft können Hauseigentümer den Schornsteinfeger beauftragen?
Bis in das Jahr 2013 hinein waren die jeweiligen Stadtbezirke einem bestimmten Schornsteinfeger zugeteilt. Die hier lebenden Menschen durften folglich nur ihm die Erledigung der Kehr, Mess- und Prüfarbeiten überlassen. Seit den Änderungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Jahren 2013 und 2017 ist dieses Monopol jedoch hinfällig. Das bedeutet konkret: Wer einen Schornsteinfeger beauftragen möchte, kann sich diesen Wunsch jederzeit und sogar mehrfach im Jahr erfüllen.
Natürlich muss im Gegenzug auch die dafür fällige Rechnung beglichen werden. Es ist damit möglich, den Schornsteinfeger verstärkt in alle Sanierungs- und Baumaßnahmen einzubeziehen und ihn den Fortschritt beim Errichten von Heiz-, Luft- und Saunasystemen begutachten zu lassen. Eine Freiheit, die bis 2013 kaum denkbar war.
Daneben muss bedacht werden, dass auch die öffentlichen Behörden den Schornsteinfeger beauftragen können. Schaut dieser also mehrmals pro Jahr in einem Haushalt vorbei, so könnte er etwa vom Bauamt oder von der Feuerwehr dazu verpflichtet worden sein. Diese Fälle gelten jedoch als selten.
Eine solche Maßnahme wird oft nur dort durchgeführt, wo Heizanlagen, Schornsteine und offene Feuerstellen als nicht mehr zeitgemäß oder sogar als unsicher angesehen werden. Der Schornsteinfeger kann diese bei seinen Besuchen auf mögliche Mängel untersuchen oder bei seiner Kontrolle ein gerichts- und beweissicheres Gutachten anfertigen.
Übrigens darf der Hausbesitzer den Schornsteinfeger bei einer derartigen Ausgangslage nicht einfach abweisen. Verwehrt er ihm den Eintritt in die Immobilie, drohen rechtliche Nachfolgen.
Den Schornsteinfeger beauftragen – was kostet das eigentlich?
Die Veränderungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz beziehen sich darüber hinaus auf die Preisgestaltung der jeweiligen Arbeiten. Galt bisher ein einheitliches Kostenniveau, so können die bereits erwähnten Tätigkeiten des Kehrens, Prüfens und Messens nunmehr zwischen dem Hausbewohner und dem Schornsteinfeger individuell vereinbart werden – jedenfalls dann, wenn dieser seine Dienste frei anbietet und nicht der Gebührenordnung unterliegt.
Hierfür fallen je nach Art des Heizsystems und des Umfangs der Arbeiten durchaus Investitionen im Bereich von 20 bis 60 Euro an. Es lohnt sich also, die Überprüfung der Heizung im Ablauf aller ein bis zwei Jahre vornehmen zu lassen. Auch die Auslagen für sonstige Dienstleistungen, zu denen etwa die Beratung gehört, werden mit dem Schornsteinfeger eigenständig ausgehandelt.
Davon zu trennen sind die hoheitlichen Aufgaben des Schornsteinfegers – gemeint ist die bereits erwähnte Feuerstättenschau. Auch sonstige im Auftrag der Behörden durchgeführte Gutachten und Protokolle können davon umfasst sein. Hierbei kann sich der Schornsteinfeger nicht mehr von der Gebührenordnung befreien.
Je nach Bundesland und geleisteter Tätigkeit beruht die Vergütung auf einem sogenannten Arbeitswert. Dieser beläuft sich auf Kosten zwischen 90 Cent und 1,05 Euro. Eine Feuerstättenschau wird mit etwa 30 Arbeitswerten definiert – den Hauseigentümer erwartet also eine Rechnung um die 30 Euro.
Der Beruf des Schornsteinfegers mag sich in den letzten Jahren gewandelt haben, ist aus einem sicheren Alltag aber nicht mehr wegzudenken, vor allem nicht für euch als Bauherren. Welche Erfahrungen habt ihr mit ihm gesammelt – und hat er euch wirklich Glück gebracht?
Bildquelle: Kakaket | pixabay.de