Laut Gesetzgeber, vergleiche Paragraph 72 Absatz 1 Satz 2 und 3 im Bewertungsgesetz (BewG), ist eine Immobilie bezugsfertig, wenn der bauliche Zustand ein Beziehen und dauerhaftes Bewohnen des Hauses bzw. der Wohnung gewährleistet. Berücksichtigung finden dabei Aspekte wie Sicherheit und Gesundheit der Bewohner sowie Ausstattung inklusive aller für ein Bewohnen notwendiger Gewerke, die als Einheit eine Nutzung in der vorgesehenen Funktion ermöglichen. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für Neubauten sowie Gebäude, die grundrenoviert wurden.
In der Praxis ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit in der Regel mit der Fälligkeit des Kaufpreises bzw. der Miete verbunden. Ist der bezugsfertige Zustand zum vereinbarten Termin nicht gegeben, so kann der Mieter bzw. Käufer vom Kündigungsrecht sowie anderen Rechten Gebrauch machen.
Da es dem Begriff der Bezugsfertigkeit an genauen Konturen fehlt, kommt es zwischen den Vertragsparteien, seien es nun Vermieter und Mieter oder Bauunternehmer und Bauherr, zu individuellen Vereinbarungen. Diese werden detailliert per Vertrag festgehalten und umfassen Aspekte wie den Termin der Bezugsfertigkeit sowie die Konditionen, die in diesem konkreten Fall vorliegen müssen, um dem Anspruch einer Bezugsfertigkeit gerecht zu werden.
In der Regel handelt es sich dabei unter anderem um:
- Bad und Toilette (in funktionsfähigem Zustand),
- Wasser, Strom und Licht,
- Heizung (Öl-, Gas- oder Elektroanschluss),
- Anschlüsse für die Küche,
- das Vorhandensein von Dach, Türen und Fenstern,
- einen sicheren Zugang.