Der Traum vom Eigenheim – und der Albtraum der Gefahren der Schwarzarbeit

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Geld spielt bei vielen Bauvorhaben eine wichtige Rolle. Doch wer sparen will und dabei auf die Beschäftigung von Schwarzarbeitern zurückgreift, geht ein besonderes Risiko ein. Wir haben uns näher mit der Schwarzarbeit am Bau beschäftigt.  

Wer ein Haus baut, der muss meist erhebliche finanzielle Rücklagen bilden. Andernfalls kann der Traum vom Eigenheim schnell zu einem wirtschaftlichen Albtraum reifen – und damit die Existenz des Bauherrn gefährden.

Natürlich wird bei der Realisierung des Vorhabens bestmöglich gespart. Doch selbst damit wird sich eine Rechnung im Bereich der 150.000 bis 200.000 Euro nicht vermeiden lassen. Zumal die Gesamtsumme durch die abzuführenden Steuern noch einmal steigen dürfte.

Was ist eigentlich Schwarzarbeit?

Immer wieder kommen die Bauherren somit auf die Idee, einen Teil der anstehenden Maßnahmen über die Schwarzarbeit zu verwirklichen. Gemeint sind Tätigkeiten auf der Baustelle, für die keine Rechnung ausgestellt wird.

Bezahlt wird bar auf die Hand, eine Abführung der Steuern findet nicht statt. Das schmälert die Kosten im Vergleich zum seriös arbeitenden Handwerksbetrieb. Rund 300 bis 350 Milliarden Euro werden alleine in Deutschland pro Jahr für die Schwarzarbeit durch die Bauherren ausgegeben.

Zwar haben sich im letzten Jahrzehnt die Kontrollen durch die Polizei und das Ordnungsamt spürbar erhöht. Betroffen sind allerdings oftmals nur die Großbaustellen – wer privat ein Eigenheim errichtet, wird nur selten einmal die Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Arbeiten belegen müssen.

Gefahrlos ist das Beauftragen eines Schwarzarbeiters dennoch nicht. Wer dabei erwischt wird, sieht drastischen Strafen entgegen.

Wie definiert das Gesetz die Schwarzarbeit?

Nähere Einblicke über die juristischen Konsequenzen bietet das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“. Wird der Fokus dabei alleine auf das Bauhandwerk gelegt, so sind zumeist solche Tätigkeiten umfasst, die als sogenannte Werkleistungen verstanden werden. Der Auftragnehmer wäre in derlei Fällen zur Abgabe einer Umsatz- und einer Ertragssteuer verpflichtet.

Genau diese finanzielle Belastung will er durch die Schwarzarbeit am Bau jedoch umgehen. Der Bauherr selbst scheint davon zunächst zu profitieren, da seine Gesamtausgaben spürbar sinken (können): Bei einem Haus samt Innenausstattung kommen da schon einmal mehrere zehntausend Euro zusammen.

Rechtlich kann die Abgrenzung zwischen der legalen und der unzulässigen Tätigkeit zuweilen einige Probleme auslösen. Gerade dann, wenn etwa die Hilfe von Familienmitgliedern oder Nachbarn beansprucht wird.

Juristisch gilt jedoch, dass die Schwarzarbeit eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht umfasst. Genau sie ist es, die meist bei der Hilfe unter Nachbarn nicht erkennbar ist – selbst dann nicht, wenn für die Arbeit ein fairer Lohn bezahlt wird.

Ebenso kann die Schwarzarbeit am Bau nicht als reine Gefälligkeit angesehen werden. Oft verbringen die Arbeiter hier nämlich viele Wochen damit, Wände hochzuziehen und die Immobilie bezugsfertig einzurichten – von einer Gelegenheitsarbeit im guten Willen kann also keine Rede mehr sein.

Welche Beispiele der Schwarzarbeit sind bekannt?

Die Schwarzarbeit am Bau gestaltet sich vielfältig. Waren in den früheren Jahrzehnten im Regelfall alleine die Baumaßnahmen davon betroffen, so zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, dass selbst die Planungen durch den Architekten schon ein unzulässiges Ausmaß erreichen können – auch für ihn dürfte es lukrativ sein, für die Bauzeichnungen bar bezahlt zu werden und die fälligen Steuern nicht an die Staatskasse zu entrichten.

Beim Bau im großen Stil kann ebenso die Vergabe der notwendigen Aufträge an bestimmte Firmen unter die Schwarzarbeit fallen. Auch dieses Vorgehen ist in der Regel von einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht getragen.

Daneben werden unter der Schwarzarbeit am Bau alle Tätigkeiten erfasst, die vom Herrichten der Baustelle bis hin zum Auftragen des letzten Tropfens Farbe in den Innenräumen anfallen. So wird die Immobilie Meter um Meter hochgezogen, das Balkenwerk und das Dach aufgesetzt, das Haus verputzt. Die Gestaltung der Zimmer und Etagen gelingt dagegen oftmals etwas schneller.

Übrigens werden die Gefahren der Schwarzarbeit vielfach dadurch umgangen, dass die Schwarzarbeiter bevorzugt im Innenbereich zum Einsatz kommen. Dort also, wo sie durch das Auge der Polizisten oder der Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht so einfach zu erkennen sind. Ein Vorhaben, das erst bei einer Razzia der Baustelle zum Scheitern verurteilt wäre.

Welche Strafen drohen bei der Schwarzarbeit?

Welches Dilemma eine illegale Tätigkeit auf dem Bau auslösen kann, zeigt abermals der Blick ins Gesetz. Wer bei der Schwarzarbeit am Bau als Auftragnehmer erwischt wird, begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldzahlung von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.

Ebenso muss in Betracht gezogen werden, dass eine Nachzahlung der nicht entrichteten Steuern und gegebenenfalls der Sozialabgaben eingefordert wird. Kurzum, bereits aus finanzieller Sicht dürften die Gefahren der Schwarzarbeit sämtliche dabei zu erwartenden Vorteile überwiegen. Wenngleich eine Verhängung des Höchstsatzes von 50.000 Euro kaum einmal vorgenommen wird.

Doch damit nicht genug. Die Gefahren der Schwarzarbeit reichen noch einmal deutlich weiter. Denn im strafrechtlichen Sinne hat sich der Auftragnehmer im Regelfall auch ein langes Kerbholz erworben. Seine Tätigkeit umfasst nicht selten weitere Delikte wie die Steuerhinterziehung oder den Beitragsbetrug. Nebenbei können zudem die Geldwäsche oder die Bestechung einschlägig sein.

In derlei Fällen erwartet den Arbeiter durchaus eine Freiheitsstrafe. Insbesondere dann, wenn er die Schwarzarbeit am Bau im großen Ausmaß durchgeführt hat – dieses Merkmal wäre dann gegeben, wenn dem Staat alleine durch die Steuerhinterziehung ein finanzieller Schaden von mindestens 50.000 Euro entstanden wäre. Die Schwarzarbeit müsste hierbei also schon mehrere Jahre andauern.

Welche Gefahren der Schwarzarbeit drohen dem Auftraggeber?

Allerdings ist es nicht alleine der Auftragnehmer, den die rechtlichen Konsequenzen der illegalen Beschäftigung einholen können. Auch der Bauherr muss sich nun dafür verantworten, dass er seine Aufträge an den Schwarzarbeiter vergeben hat.

Juristisch werden der Auftragnehmer und der Auftraggeber übrigens gleich behandelt. Der eine soll nicht besser oder schlechter dastehen als der andere. Heißt, dass auch für die Vergabe der unzulässigen Tätigkeit eine Geldbuße im Rahmen der Ordnungswidrigkeit droht, die eine Höhe von 50.000 Euro erreichen kann. Bis vor wenigen Jahren sah das Gesetz übrigens eine Höchststrafe sogar von 300.000 Euro vor.

Eine Unterscheidung wird bei der weiteren rechtlichen Aufarbeitung dennoch vorgenommen. Kann sich der Auftragnehmer der Steuerhinterziehung schuldig machen, so ist das beim Auftraggeber selbst nicht möglich. Denn er ist nicht umsatz- und ertragssteuerpflichtig.

Dennoch wird auch er in einem solchen Falle nicht glimpflich davonkommen. Sein Handeln kann ihm als Beihilfe oder sogar als Anstiftung zur Steuerhinterziehung sowie zum Beitragsbetrug ausgelegt werden. Wenngleich für ihn eine mildere Strafe als beim Auftragnehmer – hier der Haupttäter – zu erwarten ist.

Die Gefahren der Schwarzarbeit treffen mithin beide Seiten: Der Bauherr kann dabei ebenso betroffen sein wie der ausführende Arbeiter.

Wer trägt die Verantwortung auf der Baustelle?

Gerade bei größeren Bauvorhaben kann sich jedoch ein regelrechtes Kommen und Gehen der Arbeiter und Gewerke einstellen. Zuweilen ist es kaum möglich, hier die Frage der Verantwortlichkeit zu beantworten. Wie ist bei der Schwarzarbeit am Bau also zu verfahren, wenn der Schwarzarbeiter nicht vom Bauherrn selbst eingestellt wurde?

Zu beachten ist dabei die Baustellenverordnung. Sie regelt alle Pflichten vor Ort – und richtet sich im Normalfall an den Bauherrn. Er gilt somit zunächst als Hauptverantwortlicher. Die Gefahren der Schwarzarbeit können damit immer auch ihn treffen – selbst dann, wenn ihm lediglich ein Verstoß gegen seine Aufsichtspflicht zuerkannt wird.

Bei größeren Baustellen ist es jedoch üblich, einen weiteren Verantwortlichen zu benennen. Das kann ein Arbeiter sein, der nunmehr als Bauleiter fungiert. Ebenso käme für diese Aufgabe der Architekt oder als juristische Person sogar eine Baufirma in Betracht. Wer in der Funktion als Haupt- oder Mitverantwortlicher die Einstellung und Überwachung der anwesenden Arbeiter übernimmt, kann bei der rechtlichen Bewertung der Schwarzarbeit am Bau also gleichfalls in den Fokus der Ermittler geraten.

Wichtig ist es daher, alle Maßnahmen mit dem Bauherrn abzusprechen und insbesondere das Beauftragen von Subunternehmern nicht eigenmächtig durchzuführen. Denn erst ohne die Gefahren der Schwarzarbeit kann der Traum vom Eigenheim gelingen.

Bildquelle: @travellergeek | Unsplash.com

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