Ein Werkvertrag ist ein rechtlicher Vertragstyp, der im Bauwesen eine zentrale Rolle spielt. Er regelt die Verpflichtungen und Rechte zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer bei der Herstellung oder Veränderung eines Werkes.
Der Werkvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 631 ff. festgelegt und unterscheidet sich von anderen Vertragsarten durch seine spezifischen Merkmale und Anforderungen.
Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
Im Werkvertrag gibt es zwei Hauptparteien: den Auftraggeber, der das Werk in Auftrag gibt, und den Auftragnehmer, der das Werk herstellt oder verändert. Der Auftragnehmer kann ein Bauunternehmen, ein Handwerksbetrieb oder ein selbstständiger Handwerker sein.
Der Werkvertrag bezieht sich auf die Erstellung eines konkreten Werkes. Dies kann ein Bauprojekt, eine Renovierung, die Herstellung eines Möbelstücks oder eine Reparatur sein. Der Vertragsgegenstand muss genau definiert werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
Leistungsbeschreibung und Vergütung
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist ein wichtiger Bestandteil des Werkvertrags. Sie legt fest, welche Arbeiten auszuführen sind, welche Materialien verwendet werden und welche Qualität erwartet wird. Diese Beschreibung bildet die Grundlage für die spätere Abnahme des Werkes.
Die Vergütung im Werkvertrag kann als Pauschalpreis oder auf Basis von Einheitspreisen vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Auch Regelungen zu Abschlagszahlungen während der Bauphase können im Vertrag festgelegt werden.
Abnahme und Kündigung
Die Abnahme des Werkes ist ein entscheidender Moment im Werkvertrag. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk wie vertraglich vereinbart ausgeführt wurde. Etwaige Mängel müssen bei der Abnahme protokolliert werden. Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, während der der Auftragnehmer für auftretende Mängel haftet.
Der Werkvertrag sieht in der Regel eine Gewährleistungsfrist vor, die gesetzlich mindestens zwei Jahre beträgt, bei Bauwerken fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Auftragnehmer für Mängel am Werk einstehen und diese beheben.
Beide Parteien haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Werkvertrag zu kündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, muss jedoch die bis dahin erbrachten Leistungen vergüten. Der Auftragnehmer kann bei erheblichen Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber kündigen.