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Die Energiebilanz von Gebäuden hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Die dafür erforderlichen Rechtsquellen waren indes eher unübersichtlich aufgebaut. Durch das neue GEG 2020 hat sich für euch aber vieles vereinfacht. Was genau, erfahrt ihr in diesem Beitrag.
Wenn ihr bereits in den vergangenen Jahren eine Immobilie errichten, umbauen oder modernisieren wolltet, so kamt ihr an unterschiedlichen Gesetzen nicht vorbei, die sich der Energieeffizienz von Gebäuden widmeten. Insbesondere für Laien war es nicht immer ganz einfach, hier einen Überblick zu bewahren.
Welches Gesetz im konkreten Einzelfall galt, war vielmehr eine Frage für Juristen. Demgegenüber existieren europäische Vorgaben, die für mehr Klarheit sorgen sollen – und das nicht alleine in Deutschland, sondern in allen zur Europäischen Union gehörenden Staaten. Das Bundeskabinett hat diesem Ziel entsprochen und ein neues Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das mit dem 1. November 2020 in Kraft getreten ist.
Das GEG 2020 – was ist das eigentlich?
In insgesamt 114 Paragrafen wird nunmehr bestimmt, wie ein möglichst geringer Energieverbrauch in zur Wohnung, zur Arbeit oder zur sonstigen Nutzung bestimmten Gebäuden gelingen kann. Grundsätzlich neue Inhalte werden indes nicht definiert.
So wird lediglich an bereits bestehenden Vorgaben festgehalten – auch, um durch neue Entwicklungen keinen Anstieg der Mietpreise auszulösen, zumal eine stete Verschärfung der Gesetze zur Energieeffizienz auf Bundesebene schon in den letzten Jahren zu beobachten war.
Das GEG folgt diesem Weg zwar, bietet dabei aber keinerlei neue Lösungsansätze. Vielmehr vereinfacht es den Gebrauch sämtlicher Normen und sorgt somit auch für mehr Klarheit.
Welche Gesetze löst das GEG 2020 ab?
Ein neues Gebäudeenergiegesetz ohne wirklich revolutionäre Ansätze? Ja, denn schon die Zusammenfassung aller – das Thema Energieeffizienz betreffenden – Regelungen stellt durchaus einen Fortschritt dar. Wenn ihr bislang ein Haus bauen oder modernisieren wolltet, so musstet ihr euch drei Gesetze durchforsten, um dann häufig vor der Frage zu stehen, welche Norm denn nun eigentlich in eurem konkreten Falle einzuhalten ist.
Gemeint sind das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG), die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) sowie das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG).
Hierbei handelte es sich um drei recht kurze Regelungswerke. Lediglich 11 bis 31 Paragrafen waren in ihnen definiert gewesen. Und doch reichte diese geringe Fülle, um die Anwender vor erhebliche Probleme zu stellen, denn die normierten Grundsätze waren nicht aufeinander abgestimmt worden, wodurch sich in einzelnen Fällen die Frage stellte, welches Gesetz denn nun eigentlich anzuwenden ist.
Zwar wurde versucht, alle drei Gesetze lediglich zusammenzufügen, doch auch dieses Vorhaben ließ sich nicht verwirklichen. Da einige der enthaltenen Normen neu verfasst und strukturiert werden mussten, bot sich die Schaffung eines eigenständigen Gebäudeenergiegesetzes an – und das ist seit November 2020 gültig.
Welche Inhalte regelt das neue Gesetz?
Das insgesamt 114 Paragrafen umfassende Werk gliedert sich in sechs Abschnitte auf. Der erste von ihnen definiert den Geltungsbereich der Normen und widmet sich der Bestimmung der im Gesetz gebräuchlichen Begriffe.
Im zweiten Teil werden energetische Anforderungen für Neubauten genannt – zudem sind konkrete Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien enthalten.
Der dritte Teil behandelt dagegen die Regelung für bereits bestehende Gebäude – denn die veränderten Normen sollen nicht alleine dort zur Anwendung kommen, wo Immobilien gänzlich neu errichtet werden. Umbauten, Sanierungen und Modernisierungen wurden somit in die Neufassung des Gesetzes einbezogen.
Im vierten Teil werden die zur Energieeffizienz benötigten Anlagen in den Gebäuden bestimmt. Auch sie müssen gewissen – hier definierten – Vorgaben folgen, um das Ziel eines umweltschonenden und nachhaltigen Energieverbrauchs zu erreichen.
Der fünfte Abschnitt des Gesetzes fokussiert den Energieausweis, der für jede Immobilie ausgestellt werden muss. Neben der Form dieses Dokuments ist vielmehr dessen Inhalt von hoher Bedeutung. Welche Angaben enthalten sein müssen und in welchem zeitlichen Abstand sie zu erneuern sind, lässt sich den Regelungen natürlich auch entnehmen.
Der sechste Teil des Gesetzes definiert dagegen, wie die Maßnahmen zur Energieeffizienz durch den Bund gefördert werden: Konkret gemeint sind die einzelnen Anlagen und die ihnen zustehenden Förderhöhen.
Welche Änderungen umfasst das Gesetz?
Die von CDU/CSU und SPD geführte Regierungskoalition auf Bundesebene verfolgt mit dieser Neugliederung der Normen aber auch das bereits angesprochene Ziel, zunächst im Bereich der Inhalte keine neuen Vorgaben zu erteilen. Der Grund liegt darin, dass solche Maßnahmen schnell zu einem Anstieg von Mietpreisen führen könnten.
Unverändert bleiben somit die Anforderungen an energieeffiziente Gebäude und die in ihnen genutzten Anlagen. Vereinfacht wurde hierbei indes das Verfahren zur Erteilung des Energieausweises: Statt – wie bisher – nur durch Ingenieure mit Hochschulabschluss darf ein solches Dokument mittlerweile auch von Handwerkern ausgestellt werden.
Entscheidet ihr euch für den Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses, so wird euch im Rahmen der Begehung auch ein Beratungsgespräch rund um das Thema der Energieeffizienz angeboten. Gleiches gilt, wenn ihr ein bereits bestehendes Gebäude sanieren wollt.
Mit wem ihr das Gespräch führt, bleibt euch überlassen. Es muss sich dabei aber um eine Person handeln, die zur Ausstellung des Energieausweises befugt ist. Im Regelfall wird es sich dabei folglich nicht um den Immobilienmakler handeln.
Zudem gilt das sogenannte Modellgebäudeverfahren: Müssen Beweise für das Einhalten aller für die Energieeffizienz relevanten Anforderungen erbracht werden, so sind Messungen und Berechnungen vor Ort nicht mehr nötig.
Welche weiteren Änderungen des Gesetzes sind wichtig?
Darüber hinaus bestimmen die neuen Regelungen, dass ihr als Bauherren oder Käufer einer Immobilie künftig darauf achten müsst, einen bestimmten Anteil aller Energien aus erneuerbaren Quellen zu beziehen. Konkret bedeutet diese Vorgabe, dass ihr ab dem Jahr 2026 einen mit Öl oder Kohle betriebenen Heizkessel nicht einfach durch ein ähnliches Modell ersetzen dürft. Vielmehr muss es sich dabei um ein Gerät handeln, das zumindest anteilig mit umweltschonenden Rohstoffen gespeist werden kann.
Sämtliche Vorschriften beziehen sich übrigens nicht nur auf die für das Gebäude benötigte Wärme. Auch Kühlungsgeräte müssen mit nachhaltiger Energie versorgt werden.
Als neues Gebäudeenergiegesetz sind die Regelungen aber zugleich um ein Experiment bemüht. So wurde in Paragraf 103 eine sogenannte Innovationsklausel definiert. Sie ist zunächst zeitlich begrenzt und soll lediglich bis zum Ablauf des Jahres 2023 gelten.
Mit ihr wird einerseits erlaubt, dass in bestimmten Fällen die Anforderungen der Normen nicht mehr über den energetischen Primärbedarf einer Immobilie ermittelt werden müssen, sondern eine Bemessung auch über die Kohlenstoffdioxid-Emission möglich ist. Andererseits wurde in dieser Klausel der Begriff des Quartiers definiert: Bis Ende des Jahres 2025 sollen im Verbund stehende Gebäude die Vorgaben des Gesetzes gemeinsam in Form eines Quartieres erfüllen können.
Welche Vorteile bietet das GEG 2020?
Das neue Gebäudeenergiegesetz wagt einen zukunftsweisenden Spagat. Auf der einen Seite sollen in der Planungs- und Bauphase befindliche sowie zur Modernisierung bereitstehende Immobilien alsbald so errichtet werden, dass sie möglichst wenig Energie verbrauchen und diese aus nachhaltigen Quellen beziehen. Ein Vorteil, von dem die Umwelt profitieren wird.
Auf der anderen Seite soll das Gesetz einen Anstieg an Mieten verhindern. Doch auch Bauherren und Käufer eigener Häuser wissen durch die Neuregelung der Normen nun recht konkret, wie sie ihr Eigentum künftig energieeffizient umrüsten können. Ein weiterer Pluspunkt: Das Gesetz selbst nennt diverse Optionen, um derartige Ein- und Umbauten zu fördern.
Somit kann etwa die Solaranlage auf dem Dach des Hauses gemäß des Gesetzes als gebäudenah erzeugter Strom aus nachhaltigen Quellen gesehen werden. Insbesondere die Nutzung der Sonnenenergie war in den drei bisherigen Gesetzen nämlich noch recht unverständlich formuliert gewesen.
Dennoch solltet ihr keinen allzu großen Sprung im Vergleich zum EEWärmeG, zum EnEV sowie zum EnEG erwarten. Vielmehr profitiert ihr von einem gestiegenen Maß an Rechtssicherheit und der Bestätigung vieler Anforderungen, die bereits seit einigen Jahren gelten.
[…] dem neuen Heizungsgesetz bzw. der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei Neubauten und Bestandsbauten klimafreundliche […]