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Eigenheim- und Grundstücksbesitzer sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Gefahren von Dritten abzuwenden, die von ihrem Grundstück ausgehen könnten. Mit dieser sogenannten Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht nur das Schneeschippen im Winter und das Laubfegen im Herbst gemeint. Stattdessen gilt es sicherzustellen, dass niemand auf dem Grundstück oder angrenzenden Wegen zu Schaden kommt. In diesem Beitrag zählen wir euch die wichtigsten Aspekte der Verkehrssicherungspflicht auf und beantworten die Frage, was sie für euch als Eigentümer bedeutet.
Die Verkehrssicherungspflicht als deliktsrechtliche Verhaltenspflicht ist in den § 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Ziel des Gesetzes ist die Abwehr von Gefahrenquellen. Ein Pflichtunterlassen kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass nicht nur die aktive Schädigung von Personen und Gegenständen sanktioniert wird, sondern auch ein Unterlassen von Handlungen, das eine Schädigung zur Folge hat. Ihr als Eigentümer seid also verpflichtet, Schaden Dritter aktiv zu vermeiden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht?
Wurde die Verkehrssicherungspflicht verletzt, stellt § 823 BGB die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die geschädigte Person dar. Grundlage des Gesetzes ist der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Person, die eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung Dritter verhindern. Das Gesetz begründet die Pflichten von Eigenheimbesitzern, weshalb die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte.
Ein schuldhaftes Unterlassen, also die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn entweder bewusst weggeschaut oder Gefahrenhinweise verkannt oder übersehen wurden.
Übrigens: Einige Verpflichtungen ergeben sich darüber hinaus aus vertraglichen Regelungen. Beispielsweise haben Vermieter die Möglichkeit, ihren Mietern die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag zu übertragen. Wird die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet und jemand stürzt und verletzt sich, kann dies Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Diese richten sich im Falle einer vorherigen vertraglichen Übertragung der Pflichten aber gegen den Mieter, nicht den Eigentümer.
Welche Pflichten von Eigenheimbesitzern gibt es?
Laut Gesetz muss der Besitzer eines Gebäudes oder Grundstücks alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, die zur Beseitigung einer konkreten Gefahr für Dritte erforderlich sind. Als erforderlich gelten die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für die Beseitigung der Gefahr für notwendig und ausreichend hält.
Ob und wie häufig Eigentümer ihr Grundstück beziehungsweise seine einzelnen Bereiche auf Gefahrenquellen prüfen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Hier argumentiert das Gesetz mit der Zumutbarkeit von Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen.
Für Grundstückseigentümer bedeutet das: Das Grundstück und die angrenzenden Wege sind idealerweise regelmäßig zu kontrollieren. Mögliche Gefahrenquellen können zum Beispiel der Treppenaufgang zum Haus, der das Grundstuck umgebende Zaun oder die Gehwegplatten im Hof sein. Nach jedem größeren Sturm ist außerdem das Dach mit Dachziegeln und Regenrinnen sowie Schornsteinen, Photovoltaik-Anlagen, Satellitenschüsseln usw. zu kontrollieren.
Hat man eine Gefahrenquelle – zum Beispiel einen losen Dachziegel entdeckt – ist schnelles Handeln angesagt, um einen möglichen Schaden an dritten Personen und Gegenständen zu vermeiden. Gegebenenfalls muss die Stelle abgesperrt und mit einer Hinweistafel versehen werden. Für die Beseitigung der Gefahr sollte man sich danach aber nicht mehr allzu viel Zeit lassen.
Auch die auf dem Grundstück befindlichen Bäume gehören in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Er muss dafür Sorge tragen, dass von den auf dem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Bäume müssen stabil stehen und dauerhaft standsicher sein. Sind sie das nicht, ist es Sache des Grundstückseigentümers, dies zu ändern. Ist das Gehölz brüchig, können herabfallende Äste oder ein Umstürzen des Baums die Haftung des Eigentümers nach sich ziehen. Unter Umständen muss er Schadenersatz oder Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen.
Achtung: Grundstücks- und Hausbesitzer können sich nicht von diesen Pflichten von Eigenheimbesitzern befreien. Immer wieder gibt es Versuche in diese Richtung und Eigentümer stellen Warnschilder mit dem Hinweis “Auf eigene Gefahr” auf, ohne die Gefahrenquelle zu beseitigen. Eine Haftungspflicht besteht trotzdem.
Gleichzeitig sind aber alle, die das Grundstück betreten, angehalten, in der Nähe gut sichtbarer Hinweisschilder besonders vorsichtig zu sein. Im Schadensfall kann dies eine entscheidende Rolle spielen, denn dem Geschädigten kann durchaus eine Mitschuld zugesprochen werden. In einem solchen Fall kann sich das sogar negativ auf die Haftungsansprüche der geschädigten Person auswirken.
Wer kontrolliert die Verkehrssicherungspflicht?
Die Kontrolle der Verkehrssicherheit eines Hauses oder Grundstücks obliegt dem Eigentümer. Vor allem nach Stürmen ist daher jedem zu raten, entsprechende Kontrollen am eigenen Grundstück durchzuführen und diese schriftlich zu dokumentieren. Unter Umständen kann die Zuhilfenahme eines fachlich versierten, zertifizierten Baumkontrolleurs sinnvoll sein. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.
Was, wenn es doch zu einem Schaden kommt? Dann liegt die Beweispflicht beim Eigentümer. Er ist also aufgefordert nachzuweisen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden.
Allerdings ist die Häufigkeit der Kontrollen – beispielsweise eines oder mehrerer Bäume auf dem Grundstück – per Gesetz nicht vorgeschrieben. Wie oft Überprüfungen stattfinden müssen, ist also nicht einheitlich geregelt und richtet sich nach den Umständen. Im Falle des Baums kommt es beispielsweise darauf an, in welchem Zustand er sich befindet, ob es beispielsweise vor Ort häufig zu Stürmen kommt.
Was kann passieren, wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten wird?
Da es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht handelt, kann ein Unterlassen zu Schadenersatzansprüchen führen. Eigentümer, die zum Zwecke der Schadenvermeidung nicht aktiv werden, machen sich dem Gesetz nach eines Unterlassens und Fehlverhaltens gemäß § 823 Abs. 1 BGB schuldig.
Um im Schadensfall nicht alleine auf allen Kosten sitzen zu bleiben, sollten (angehende) Hauseigentümer unbedingt eine Haus-Haftpflichtversicherung abschließen. Häufig lohnt sich die Erkundigung, ob diese schon in der regulären Haftpflichtversicherung enthalten ist.
Aber Vorsicht: Wer seine Verkehrssicherungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt, läuft Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Eigentümer bei der Grundstückssicherung die erforderliche Sorgfalt grob außer Acht lässt – und beispielsweise lose Dachziegel oder brüchige Äste nicht entfernt.
Fazit
Eigentum verpflichtet. Wer ein Haus kauft oder auf seinem eigenen Grundstück baut, muss gemäß der Verkehrssicherungspflicht für einen verkehrssicheren Zustand sorgen und beispielsweise angrenzende Verkehrswege in einem ordnungsgemäßem Zustand halten und ausreichend beleuchten. Bei Eis und Schnee muss gestreut und Baustellen müssen abgesichert werden.
Kommt ihr dem nicht nach, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen. Besser ist es, wenn ihr euch vorher absichert, indem ihr mögliche Gefahrenquellen ausschaltet. Wer die Verkehrsicherungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig missachtet, genießt häufig keinen oder nur noch eingeschränkten Versicherungsschutz und muss dann mögliche Schadenersatzansprüche selbst bezahlen.
Bildquelle: @lisaemanuel | unsplash.com