Ein Generalunternehmen erbringt alle Leistungen für die Errichtung eines Bauwerks und wird dem Käufer schlüsselfertig übergeben. Zwischen Bauherr und Generalunternehmer besteht die Vereinbarung, dass er bestimmte Leistungen an Subunternehmer vergeben darf, andere Leistungen werden durch das Bauunternehmen des Generalunternehmers erbracht.
Für den Bauherrn ist der Generalunternehmer einziger Vertrags- und Ansprechpartner. Er trägt damit auch die gesamte Verantwortung für das Projekt. Zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer wird ein sogenannter Generalunternehmervertrag geschlossen. Für den Auftraggeber gelten nur die darin enthaltenen Bestimmungen. Treten Probleme beim Bau auf oder verzögert sich die Fertigstellung, ist der Generalunternehmer verantwortlich und muss dafür im Zweifelsfall einstehen. Der Auftraggeber besitzt dadurch ein geringeres Risiko.
Wichtig ist es, alle Leistungen des Generalunternehmens im Vertrag konkret festzuhalten. Teil des Vertrags ist darüber hinaus eine Kostenaufstellung sowie ein Zahlungsplan mit den entsprechenden Fristen. Weitere Inhalte des Vertrags sind neben der Baubeschreibung auch der Fertigstellungstermin sowie rechtliche Rahmenbedingungen.
Die Aufgabenbereiche des Generalunternehmers umfassen primär die Koordination der Leistungen durch alle am Bauvorhaben beteiligten Parteien. Technische und zeitliche Abstimmung der Subunternehmen und die schlüsselfertige Erstellung der Leistung sind die weiteren zentralen Aufgaben des Generalunternehmens.
Der Generalunternehmer haftet für sämtliche im Nachgang auftretende Baumängel gegenüber dem Auftraggeber. Sie tragen unter anderem auch dafür Sorge, dass die engagierten Subunternehmen rechtskonform handeln.
Abzugrenzen ist der Begriff des Generalunternehmers von dem des Generalübernehmers. Der Generalübernehmer übernimmt – anders als der Generalunternehmer – keine baulichen Eigenleistungen, sondern vergibt diese an andere Unternehmen. Er organisiert lediglich den Bau und fungiert als zentraler Ansprechpartner für den Bauherren.