Wohn-Riester bezeichnet umgangssprachlich den finanz- und steuerrechtlichen Begriff “Eigenheimrente”, der sich auf eine staatlich geförderte Altersvorsorgeform bezieht, die den Erwerb von Wohneigentum ermöglicht. Beim Wohn-Riester handelt es sich um eine Variante des Riester-Sparens, die im Jahr 2008 vom Gesetzgeber eingeführt wurde.
Riester bezeichnet verschiedene Optionen, eine Zusatzrente mit Unterstützung des Staates aufzubauen. Neben dem Wohn-Riester ist auch der Begriff “Geld-Riester” im Sprachgebrauch bekannt.
Das Einkommensteuergesetz definiert die Personengruppen, die Wohn-Riester nutzen können. Dazu gehören neben Staatsbediensteten wie Beamten, Soldaten und Richtern auch Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld sowie rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Wohn-Riester zeichnet sich dadurch aus, dass es im Unterschied zu anderen Riester-Formen nicht ausschließlich zur Absicherung des Lebensunterhalts im Alter verwendet werden kann, sondern für den Kauf oder den Bau von persönlich genutztem Wohneigentum vorgesehen ist.
Immobilienkäufer oder Bauherren müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um Wohn-Riester nutzen zu können. So ist ein Riester-Guthaben erforderlich. Zudem muss die antragstellende Person Eigentümer oder Miteigentümer der förderungsfähigen Immobilie sein, die sich innerhalb der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden muss.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die ihm beim Bau oder Kauf entstandenen Kosten nachzuweisen. Die Höhe der Mindestauszahlung darf den Betrag von 3.000 Euro nicht unterschreiten.
Eine Weiterförderung ist nach dem Verkauf der Immobilie möglich, sofern der Geförderte binnen fünf Jahren eine neue Immobilie kauft oder in eine solche investiert. Verstreicht diese Frist, ist die Förderung zurückzuzahlen.