Wegerecht

Als Wegerecht wird das Recht bezeichnet, ein fremdes Grundstück zum Zweck des Durchganges zu beschreiten. Anders ausgedrückt darf ein Grundstückeigentümer laut Wegerecht das Grundstück eines anderen Grundstückeigentümers überschreiten, um sein eigenes Grundstück zu erreichen.

In der Praxis handelt es sich dabei zumeist um ein Grundstück, das aus zwei kleineren Grundstücken besteht. Das Wegerecht kommt zum Tragen, wenn einer der beiden Grundstücksbesitzer keinen direkten Zugang zu seinem Grundstück hat. Im Fachjargon wird das Grundstück, das überquert wird, als dienendes Grundstück, das von dem hier im Zentrum stehenden Recht profitierende Grundstück hingegen als Hinterliegergrundstück bzw. herrschendes Grundstück bezeichnet.

Zur besseren Abgrenzung wird das Wegerecht in Geh- und Fahrrecht unterteilt. Letzteres beschreibt die Möglichkeit, auch mit dem eigenen Fahrzeug von dem Wegerecht Gebrauch zu machen, beispielsweise wenn Parkplatz und/oder Garage auf dem nicht direkt zugänglichen Grundstück liegen.

Da Kaufinteressierte in der Regel ein Grundstück bevorzugen, das ihnen zur freien Verfügung steht, kann das Wegerecht den Wert des Grundstücks mindern.

In puncto Formalitäten ist es wichtig zu wissen, dass ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen und vom Notar beglaubigt werden muss.