Vollgeschoss

Was ein Vollgeschoss ist, ist in § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genau definiert. Demzufolge handelt es sich um alle Geschosse innerhalb eines Hauses, die ein eigenes Geschoss darstellen.

Die Bestimmungen sind dabei in den Bauverordnungen der einzelnen Länder unterschiedlich. In der Regel muss ein solches Geschoss aber eine Höhe von mindestens 2,30 bis 2,60 Metern aufweisen.

Die Berechnung der Geschosse spielt vor allem im Baugenehmigungsverfahren eine wichtige Rolle. Auch der Keller zählt als ein volles Geschoss. Voraussetzung ist, dass seine Geschosshöhe mindestens 2,30 Meter beträgt. Gleiches gilt für das Dachgeschoss. Auch dieses ist also voll anrechenbar, wenn eine bestimmte Höhe von 2,30 Metern erreicht ist.

BauMentor

Bleibt immer auf dem Laufenden auf unseren weiteren Kanälen:

Online-Magazin
Podcast
Newsletter
Hausbau-Lexikon
Facebook
Instagram
YouTube

Newsletter

Meldet euch an, um die neuesten Nachrichten und Trends aus unserem Unternehmen zu erhalten

Jetzt anmelden