Was ein Vollgeschoss ist, ist in § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genau definiert. Demzufolge handelt es sich um alle Geschosse innerhalb eines Hauses, die ein eigenes Geschoss darstellen.
Die Bestimmungen sind dabei in den Bauverordnungen der einzelnen Länder unterschiedlich. In der Regel muss ein solches Geschoss aber eine Höhe von mindestens 2,30 bis 2,60 Metern aufweisen.
Die Berechnung der Geschosse spielt vor allem im Baugenehmigungsverfahren eine wichtige Rolle. Auch der Keller zählt als ein volles Geschoss. Voraussetzung ist, dass seine Geschosshöhe mindestens 2,30 Meter beträgt. Gleiches gilt für das Dachgeschoss. Auch dieses ist also voll anrechenbar, wenn eine bestimmte Höhe von 2,30 Metern erreicht ist.