Teileigentum

Das Teileigentum ist im Gesetz über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) definiert als Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Es ist immer verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind alle gewerblich genutzten Einheiten, wie Büros, Ladenflächen oder Gastronomiebetriebe. Auch an Teilen eines Gebäudes, in denen Vereine ihren Sitz haben oder die für sportliche und kulturelle Zwecke bestimmt sind, kann man das Teileigentum erwerben. Der Miteigentumsanteil umfasst gemeinschaftlich genutzte Flächen, also etwa das Treppenhaus oder Grünflächen, Wege oder Zufahrten vor dem Haus.

Das Sondereigentum ist ein Anteil an abgeschlossenen Einheiten in einem Gebäude, die nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Im Falle des Teileigentums sind dies beispielsweise drei zusammenhängende Büroräume, die über eine eigene Eingangstür aus dem Treppenhaus zugänglich sind.

Das Sondereigentum besteht immer an einzelnen, für sich abgeschlossenen Gebäudeteilen. Demgegenüber besitzt ein Grundstückseigentümer, dem ein gesamtes Gebäude gehört, daran das Volleigentum. Das Sondereigentum ist dem Volleigentum rechtlich gleichgestellt.

Zur Begründung des Teileigentums bedarf es einer notariell beurkundeten Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Darin ist das Teileigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen von den Miteigentumsanteilen, an denen Gemeinschaftseigentum besteht, abzugrenzen. Dabei ist sicherzustellen, dass es sich bei den Gebäudeteilen, an denen der Käufer das Teileigentum erwirbt, um abgeschlossene Einheiten handelt.