Der Bau eines Hauses wird sorgsam geplant. Bedacht werden sollen nicht nur die Wünsche und Bedürfnisse des Eigentümers, auch die Baubestimmungen müssen eingehalten werden. So erteilt § 22 der Baunutzungsverordnung den Gemeinden die Vollmacht, die dafür erforderlichen Bestimmungen eigenständig zu erlassen.
Darin wiederum ist vielfach von der offenen und der geschlossenen Bauweise die Rede. Im letztgenannten Falle handelt es sich um eine Anordnung einzelner Gebäude, die keinerlei Abstand untereinander aufweisen. Die Außenwand des einen kann an die Außenwand des anderen Hauses angrenzen. Davon zu unterscheiden ist die offene Bauweise: An keiner Hausseite stößt ein weiteres Gebäude an. Je nach Vorgabe der geltenden Normen müssen bis zur nächsten Immobilie mehrere Meter Abstand eingehalten werden.
Typisch für die offene Bauweise ist das einzeln stehende Haus auf einem eigenen Grundstück. Ebenso kann aber ein Doppelhaus hier genannt werden – jedenfalls dann, wenn beide Wohneinheiten zwar direkt nebeneinander errichtet wurden, das gesamte Gebäude für sich genommen aber eine Einheit darstellt.
Ähnliches gilt bei den sogenannten Hausgruppen, bei denen es sich um einen eigenständigen Gebäudekomplex handelt. Wichtig dabei ist, dass die gesamte Immobilie eine Länge von 50 Metern nicht überschreitet. Durch den Abstand, den diese Bauweise zu anderen Immobilien gewährt, soll den Bewohnern ein gewisses Maß an Ruhe und Eigenständigkeit zugestanden werden. Oft lässt sich die offene Bauart daher in für Familien gedachten Wohngegenden finden.