Der sogenannte Nießbrauch bezeichnet das allgemeine Nutzungsrecht an einer Sache – zum Beispiel einer Immobilie. Der Nießbraucher hat außerdem das Recht, die Immobilie zu nutzen oder auch zu vermieten und so Erträge hierdurch zu erzielen. Er ist jedoch nicht der rechtmäßige Eigentümer. Dieser bleibt immer derjenige, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
In den allermeisten Fällen bezieht sich das Nutzungsrecht einer Immobilie, also dem Nießbrauch, auf das lebenslange Recht, eine Immobilie nutzen beziehungsweise bewohnen zu dürfen und gegebenenfalls Erträge zu erwirtschaften. Gesetzlich kann sich das Nutzungsrecht jedoch auch nur auf Teile einer Immobilie beziehen. Somit umfasst der Nießbrauch also nicht immer eine Immobilie in vollem Umfang.
Wichtig zu wissen: Es gibt verschiedene Arten von Nießbrauch. Hierzu zählt unter anderem der Zuwendungsnießbrauch (Eigentümer bleibt gleich), Vorbehaltsnießbrauch (Eigentümer wechselt) sowie der Nachrangige Nießbrauch (Eigentümer erhält das Nutzungsrecht). Zudem unterscheiden sich die verschiedenen Varianten sowohl erbrechtlich, als auch steuerlich.
Das Nießbrauchrecht ähnelt auf den ersten Blick dem Wohnrecht. Jedoch gibt es hier einen entscheidenden Unterschied. So darf bei einem reinen Wohnrecht die Immobilie nicht vermietet werden. Diesen Vorteil hat nur derjenige, welcher vom Nießbrauchrecht Gebrauch machen kann.