Grundschuld

Unter der Grundschuld versteht man ein Grundpfandrecht. Als ein dingliches Verwertungsrecht ist dieses in Abteilung III des Grundbuchs zu finden und wird vom Kreditgeber eingesetzt, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht tilgen kann. Dieses Grundpfandrecht ist die üblichste Form, um ein Darlehen zum Erwerb oder Bau von Immobilien zu sichern.

Als letzten Ausweg kann der Kreditgeber, als Begünstigter der Grundschuld, die Immobilie mittels einer öffentlichen Zwangsversteigerung veräußern, um mit dem Erlös die offene Darlehenssumme zu tilgen. Bleibt nach der Tilgung des Darlehens noch ein Restbetrag übrig, fällt dieser dem ehemaligen Immobilienbesitzer zu.

Die Grundschuld wird mittels einer sogenannten Grundschuldbestellung durch einen Notar beglaubigt und im Grundbuch eingetragen. Dieses kann nur von jemandem eingesehen werden, der in der Lage ist, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Potenzielle Käufer der Immobilie haben beispielsweise ein solches Interesse. Sie möchten wissen, ob ihr zukünftiges Haus belastet ist.

Das genannte Grundpfandrecht definiert sich zudem nach den Grundsätzen des § 1119 BGB, wonach ein Grundstück in der Weise belastet werden kann, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Zudem kann hiernach die Belastung auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.