Gewährleistung

Die Gewährleistung für Neubauten wird in den §§ 437, 634 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie dient ausschließlich dem Schutz des Bauherren vor baulichen Mängeln.

Vertraglich ist das beauftragte Bauunternehmen dazu verpflichtet, die zuvor vereinbarte Leistung mängelfrei zu erbringen. Stellt der Bauherr jedoch nach einigen Jahren Mängel am Haus fest, müssen diese innerhalb der 5-jährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist vom Bauunternehmen behoben werden.

Damit dies geschieht, muss der Bauherr eine sogenannte Mängelrüge aussprechen, nachdem der Schaden bzw. Mangel festgestellt wurde.