Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft ist ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsrecht und bezeichnet die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Sie entsteht automatisch, sobald ein Gebäude in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese an unterschiedliche Personen verkauft wurden.

Die Eigentümergemeinschaft regelt das gemeinschaftliche Eigentum und die gemeinschaftlichen Belange der Eigentümer.

Rechtsgrundlage

Die gesetzlichen Grundlagen für die Eigentümergemeinschaft sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt. Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Gemeinschaftliches Eigentum

Die Eigentümergemeinschaft besitzt das gemeinschaftliche Eigentum an den Teilen der Wohnanlage, die nicht zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer gehören. Dazu zählen unter anderem

  • das Dach,
  • die Außenwände,
  • Treppenhäuser,
  • Aufzüge,
  • Heizungsanlagen und
  • Gemeinschaftsräume.

Jeder Wohnungseigentümer ist anteilig Miteigentümer dieser gemeinschaftlichen Teile und trägt Verantwortung für deren Instandhaltung und Verwaltung.

Beschlussfassung

Die Eigentümergemeinschaft trifft Entscheidungen in der Regel durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Diese Versammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, können aber bei Bedarf auch häufiger einberufen werden.

In der Eigentümerversammlung werden wichtige Entscheidungen getroffen, wie beispielsweise über Instandhaltungsmaßnahmen, Modernisierungen, die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan. Die Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidung gefasst.

Verwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt entweder durch einen gewählten Verwalter oder, in kleineren Anlagen, durch die Eigentümer selbst. Der Verwalter ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung verantwortlich.

Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem

  • die Erstellung des Wirtschaftsplans,
  • die Abrechnung der Betriebskosten,
  • die Instandhaltung
  • und die Einberufung der Eigentümerversammlungen.

Kostenverteilung

Die Kosten für die Instandhaltung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums werden nach dem Miteigentumsanteil auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt. Dieser Anteil ist in der Regel im Grundbuch oder in der Teilungserklärung festgelegt und richtet sich oft nach der Größe der jeweiligen Wohnung.

Rechte und Pflichten

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, seine Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu nutzen und zu gestalten, solange dadurch nicht das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden. Gleichzeitig hat jeder Eigentümer die Pflicht, seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten zu tragen und sich an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu halten.