Als Courtage wird jener Anteil einer Geldsumme im Immobiliengewerbe bezeichnet, den der Makler für seine Dienstleistung und die sonstigen Aufwendungen erhält. Denn nicht alleine Käufer und Verkäufer bewegen sich auf dem Häusermarkt: Wer ein Gebäude zu einem möglichst lukrativen Preis veräußern möchte, der bedient sich oft eines solchen Maklers.
Damit ist der Vorteil verbunden, dass das Haus schnell, unkompliziert und mit guten Erfolgsaussichten genau jener Klientel angeboten wird, die am ehesten mit dem gewünschten Preis einverstanden sein dürfte. Allerdings entsteht dem Makler zumeist viel Arbeit sowie der Einsatz von Zeit und Kosten. Dafür wird er durch die Courtage – ein zuvor vereinbarter Anteil am Verkaufspreis – jedoch entlohnt.
Allgemein gilt, dass die Courtage von jener Partei des Immobiliengeschäftes zu entrichten ist, die den Makler engagiert hat. Eine weitere Besonderheit liegt in der Höhe des Geldanteils, der diesem Vermittler zugesichert wird: Welche Beträge zu bezahlen sind, kann zwischen ihm und dem Auftraggeber frei verhandelt werden. Ein gesetzlich vorgeschriebener prozentualer Pflichtteil existiert hier folglich nicht. Es gilt vielmehr das Gebot der Vertragsfreiheit.
Die entsprechenden Regelungen dazu ergeben sich aus § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass für die Zahlung der Courtage ein Maklervertrag abgeschlossen worden sein muss, auf dessen Basis ein Kauf- oder Mietvertrag für eine Immobilie rechtswirksam zustande kommt. Für die dabei erbrachte Leistung wird der Makler entlohnt.