Die Hessische Bauordnung schreibt den Liegenschaftsplan als wesentlichen Bestandteil des Bauantrags vor. Der Plan ist vergleichbar mit dem amtlichen Lageplan, der gemäß den Bauordnungen anderer Bundesländer vorzulegen ist.
Angefertigt wird der Liegenschaftsplan von einem Prüfsachverständigen des Vermessungswesens auf Grundlage der Katasterkarte. Er enthält einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil mit allen wichtigen Informationen zum geplanten Bauvorhaben.
Der zeichnerische Teil des Plans hat in der Regel einen Maßstab von 1:500. Dargestellt ist die Position, die das geplante Gebäude auf dem Grundstück einnehmen soll. Zudem sind im Liegenschaftsplan die Nachbargrundstücke mit der vorhandenen Bebauung eingezeichnet. Gegebenenfalls ist dem Plan ein Höhen- und Bestandsaufmaß beizufügen.
Der schriftliche Teil des Liegenschaftsplans gibt Auskunft über die Beschaffenheit des geplanten Bauvorhabens. Die Höhe des Hauses, die Anzahl der Stockwerke und die Dachform und Neigung sind aufgeführt.
Der Plan enthält ein Verzeichnis über die Eigentümer der Nachbargrundstücke. Dies hilft bei der Beurteilung, ob vom geplanten Neubau Beeinträchtigungen für Nachbarn ausgehen. Bei einem Anbau an die Grundstücksgrenze, einer sonstigen Unterschreitung der Abstandsflächen oder einer zu großen Höhe des Gebäudes kann dies eine zu starke Verschattung sein.