Photovoltaikanlage Steuer: Gewinnermittlung, Steuererklärung und weitere Tipps

Photovoltaikanlage-Steuer

In den vergangenen Jahren ist die Installation einer modernen Photovoltaikanlage in Deutschland immer beliebter geworden. Sie haben schließlich nicht nur die Möglichkeit, den produzierten Strom selbst zu nutzen, sondern können ihn ebenfalls ins Netz eines Stromanbieters einspeisen. Dabei können Sie unter Umständen vom Staat als Unternehmer mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit betrachtet werden. Deshalb erfahren Sie in diesem Artikel, wann Ihre Photovoltaikanlage steuerlich relevant wird, wie Sie den zu versteuernden Gewinn ermitteln und welche Vorteile Ihnen die Kleinunternehmerregelung bietet.

Photovoltaikanlagen werden immer dann versteuert, wenn Sie mit ihnen steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Für die Produktion von günstigem Strom müssen Sie gewisse Kosten auf sich nehmen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Ausgaben, die aufgrund der Wartung und des Betriebs der Anlagen entstehen.

Sobald Sie diesen Strom in das Netz eines Stromanbieters einspeisen, erhalten Sie von diesem eine sogenannte Einspeisevergütung.

Das sollten Sie zur Photovoltaikanlage Steuer wissen

Im vergangenen Jahr betrug diese durchschnittlich 12,88 Cent pro zehn Kilowattstunden. Dieser Verkaufspreis liegt in der Regel deutlich über den zu erwartenden Produktionskosten, sodass sich dieses Geschäft stets für Sie lohnt.

Aus staatlicher Sicht gehen Sie dabei jedoch einer selbstständigen Tätigkeit nach. Beim Verkauf von selbsterzeugtem Strom zu einem lukrativen Preis handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Sie werden jedoch vom zuständigen Gewerbeamt erst ab einem Gewinn von über 24.500 Euro pro Kalenderjahr als Gewerbebetrieb eingestuft.

Unabhängig davon sind Sie in jedem Fall zur Versteuerung Ihrer Einkünfte verpflichtet. Der dafür erforderliche Gewinn wird wegen der hohen Vergütungssätze in den meisten Fällen erreicht.

Wie wird der zu versteuernde Gewinn ermittelt?

Durch den Verkauf des erzeugten Stroms werden Sie gegebenenfalls zur Zahlung von drei unterschiedlichen Steuerarten verpflichtet. Dabei handelt es sich um die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Die Einkommenssteuer entsteht immer dann, wenn es durch die Einspeisung zu einem sogenannten Totalüberschuss kommt. Dieser liegt vor, wenn Ihre Vergütung über den Betriebskosten der Photovoltaik-Anlage liegt. Für die Berechnung des zu versteuernden Gewinns müssen Sie deshalb die Wartungs- und Reparaturkosten der Anlagen von Ihren Einnahmen abziehen. In der Regel liegen die Kosten zwischen 0,5 und einem Prozent der gesamten Investitionssumme.

Sollte der erwirtschaftete Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegen, werden Sie vom Staat als Gewerbebetrieb betrachtet. Dadurch sind Sie ebenfalls zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Schließlich müssen Sie Umsatzsteuer zahlen, wenn Sie weniger als 50 Prozent des produzierten Stroms selbst verbrauchen. Diese Steuer ist jedoch nicht vom erwirtschafteten Gewinn abhängig, sodass sie auch bei einem Verlust gezahlt werden muss.

Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Sobald Sie als gewerblicher Betreiber betrachtet werden, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt einen Fragebogen für Existenzgründer. Dieser dient vor allem zur eindeutigen Identifikation des Gewerbetreibenden sowie der Beschreibung seiner Tätigkeit.

Weiterhin wird auf Grundlage dieses Fragebogens entschieden, ob Sie als Kleinunternehmer betrachtet werden wollen. Für die meisten Besitzer einer PV-Anlage ist die Kleinunternehmerregelung mit vielen Vorteilen verbunden. Dennoch sollten Sie gut abwägen, ob Sie sie in Anspruch nehmen wollen.

Der größte Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Auf diese Weise vermeiden Sie einen enormen finanziellen Aufwand.

Nach aktueller Rechtslage müssen Sie schließlich nicht nur auf den eingespeisten Strom Umsatzsteuer zahlen, sondern ebenfalls auf den selbst verbrauchten. Gleichzeitig können Sie jedoch keine Vorsteuer geltend machen und nehmen einen großen Nachteil in Kauf.

Das bedeutet, dass Sie sich die bereits auf große Investitionen gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr vom Finanzamt erstatten lassen können. Deshalb ist den meisten Gewerbetreibenden anzuraten, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen.

Eine fortschrittliche Photovoltaikanlage auf dem aktuellen Stand der Technik kostet durchschnittlich um die 20.000 Euro. Als Kleinunternehmer müssen Sie den gesamten Betrag selbst zahlen, da Sie keine Umsatzsteuer geltend machen können.

Werden Sie hingegen als gewöhnlicher Unternehmer betrachtet, dürfen Sie sich die Umsatzsteuer in Höhe von ca. 3.200 Euro vom Finanzamt zurückholen. Dadurch senkt sich der zu zahlende Preis auf 16.800 Euro.

Wie werden die Einnahmen in der Steuererklärung eingetragen?

Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, sämtliche Gewinne ordnungsgemäß zu versteuern. Diese werden ermittelt, indem Sie sämtliche Betriebsausgaben von den erwirtschafteten Betriebseinnahmen abziehen. Die aus der Nutzung einer Photovoltaikanlage resultierenden Gewinne werden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gezielt. Dadurch sind sie jedes Jahr in der Steuererklärung auf der Anlage G auszuweisen.

Wenn Sie bisher keine Steuererklärung abgeben mussten, ändert sich das unmittelbar durch die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz. Daher sind sie gesetzlich verpflichtet, sich jedes Jahr bis spätestens zum 31. Mai für die erwirtschafteten Einkünfte aus dem Vorjahr vor dem Finanzamt zu rechtfertigen.

Nützliche Tipps, um Steuern zu sparen

Natürlich müssen Sie die hohen Steuern aus Ihrem Gewerbebetrieb nicht vollständig tragen. Mit der richtigen Vorgehensweise können Sie einen Großteil der Steuern einsparen, indem Sie die steuerlichen Vorteile geltend machen, die Ihnen der Staat zusichert.

Beachten Sie bei Ihrer Steuererklärung, dass Sie die Investitionskosten Ihrer Anlage stets von den generierten Einnahmen abziehen können. Viele Betreiber begehen in ihrem ersten Jahr jedoch den Fehler, die gesamten Kosten gleichzeitig anrechnen zu lassen. Tatsächlich müssen diese jedoch gleichverteilt über die gesetzliche Nutzungsdauer der Anlage abgeschrieben werden. Darum können Sie während der 20 Jahre nach der Anschaffung jährlich nur fünf Prozent der Kosten absetzen.

Weitestgehend unbekannt ist jedoch, dass Sie bereits drei Jahre vor Ihrer Investition einen Abzugsbetrag von 40 Prozent geltend machen können. Planen Sie die Installation einer Photovoltaikanlage im Wert von 20.000 Euro für das Jahr 2020, können Sie bereits im Jahr 2017 einen Verlust von 8.000 Euro ausschreiben, um sich auf die Anschaffung vorzubereiten.

Weiterhin können Sie Ihre Steuerlast durch einen Vorsteuerabzug deutlich senken. Sofern Sie sich nicht als Kleinunternehmer einstufen lassen haben, dürfen Sie die bereits geleistete Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Deshalb lohnt es sich, gemeinsam mit der Photovoltaikanlage weitere Investitionen durchzuführen.

Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Anlage einen Stromspeicher mitbestellen und zeitgleich installieren lassen, erhalten Sie den Vorsteuerabzug für beide Geräte. Die Installation einer modernen Photovoltaikanlage kann somit bereits mehrere Jahre vor den ersten Kosten steuerlich sinnvoll sein.

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar, wenn Sie weitere nützliche Hinweise haben, um mit der Installation einer Photovoltaikanlage aktiv Steuern zu sparen.

Bildquelle: torstensimon | pixabay.com

6 CommentsKommentar hinterlassen

  • Danke für den Artikel und die Tipps zu den Steuern, die man auf die Photovoltaikanlage zahlt. Meine Oma hat auch eine Photovoltaikanlage und ist sehr zufrieden. Deswegen überlegen wir nun auch, uns eine anzuschaffen. Als Privatperson zahle ich keine Steuern auf meine Photovoltaikanlage, richtig?

    • Lieber Herr Bäcker,

      es freut uns, dass Ihre Oma auch eine PV-Anlage hat und damit glücklich ist. Was Ihre Frage betrifft, so sind Sie (oder Ihre Oma) von den Steuern befreit, sofern Sie den gewonnenen Strom ausschließlich für sich selbst nutzen und nicht verkaufen.

      Beste Grüße, Ihr BauMentor-Team.

    • Liebe Fertighaus Bauherren,

      auch wenn die Suche nach einem Generalunternehmer etwas länger gedauert hat, so freuen wir uns doch für Sie, dass sie erfolgreich war und alle Wünsche erfüllt wurden.

      Einen guten Rutsch ins neue Jahr,
      Ihr BauMentor-Team.

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